Ihre Anwältin für Familienrecht

Ein erheblicher Schwerpunkt der Kanzlei und von mir als Anwältin für Familienrecht ist die anwaltliche Beratung und Vertretung meiner Mandanten in allen familienrechtlichen Fragen.

Als Anwältin für Familienrecht mit langjähriger Erfahrung und stetiger Fortbildung stehe ich Ihnen bei familienrechtlichen Problemstellungen jeglicher Art mit Rat und Tat zur Seite.  Ich berate Sie beispielsweise auch gerne, ob eine Scheidung ohne Trennungsjahr in beiderseitigem Einvernehmen möglich ist.

Zu meinen Tätigkeitsbereichen für Sie gehören weiterhin:

Vorbereitung von Eheverträgen – Eheverträge sind sowohl vor Eheschließung als auch während einer bestehenden Ehe als auch schließlich im Trennungs- und Scheidungsfall zur Regelung der anstehenden Trennungs- und Scheidungsfolgen möglich. Bereits vor Eheschließung können die künftigen Ehepartner zusammen mit ihrem Rechtsanwalt für Familienrecht überlegen, ob und welche einvernehmlichen und fairen Regelungen für den Fall eines späteren Scheiterns der Ehe zu treffen sind. Meine Kanzlei in Hofheim (Taunus) liegt nahe an der A66, so dass Sie mich als Ihren Anwalt beispielsweise von Frankfurt, Wiesbaden oder Mainz aus in kurzer Fahrtzeit erreichen.

Das Familienrecht ist oftmals komplex: als Anwalt in der Region Frankfurt - Wiesbaden (Eppstein, Kriftel, Hattersheim, Flörsheim) berate ich Sie gerne

Vorteil einer ehevertraglichen Vereinbarung gleich zu Beginn der Ehe ist, dass individuelle, auf die Bedürfnisse der beiden Partner abgestimmte Regelungen getroffen werden können und man sich nicht dem späteren ungewissen Rechtsspruch eines Richters unterwerfen muss. Gerade die gegenwärtig bestehenden gesetzlichen Regelungen bergen viele Ungewissheiten und werden oftmals von beiden Ehepartnern als unangemessen empfunden. Zu empfehlen ist der Abschluss eines Ehevertrages allgemein dann, wenn die Vermögensverhältnisse ungleich sind, bereits erhebliches Vermögen bei Eheschließung vorhanden ist oder aber bereits Schulden vorhanden sind. Das Familienrecht birgt viele Details, die ich als Anwalt nahe Frankfurt zu meiner Profession gemacht habe. Wenn Sie zu Ihrer Absicherung einen Rechtsanwalt im Großraum Frankfurt -Wiesbaden (Eppstein, Hattersheim, Flörsheim) im Bereich des Familienrechts suchen, dann kann ich gerne für Sie als Ihre Anwältin für Familienrecht tätig werden.

Eheverträge sind auch zu erwägen, wenn Sie planen, eine Familie zu gründen mit der Folge, dass einer der beiden Eheleute zumindest für einige Jahre sich überwiegend um die Kinderbetreuung kümmern wird oder wenn Sie planen, gemeinsam Immobilien zu erwerben. Hier können Anwälte, im speziellen ich als Fachanwältin für Familienrecht in Hofheim bei Frankfurt und Wiesbaden, für Sie tätig werden.

Scheidung ohne Trennungsjahr in beiderseitigem Einvernehmen möglich?

Als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht berate ich Sie gerne, ob für Sie eine Scheidung ohne Trennungsjahr in beiderseitigem Einvernehmen möglich sein kann und ob diese dann in Ihrem Fall sinnvoll wäre. So Ihnen an einer zügigen Scheidung gelegen ist, kann beispielsweise auch der Abschluss eines Ehevertrages wichtig sein und eine schnelle Scheidung begünstigen.

Rechtsanwalt mit Kanzlei zwischen Frankfurt und Wiesbaden (Eppstein, Hattersheim, Flörsheim) mit Familienrecht als Schwerpunkt

Wenn Sie sich unsicher sind, ob der Abschluss eines Ehevertrages für Sie sinnvoll ist oder nicht, dann können Sie zunächst einen Termin für ein so genanntes erstes Beratungsgespräch vereinbaren. In diesem Gespräch erläutere ich Ihnen ausführlich die gesetzlichen Regelungen anhand Ihrer konkreten familiären Situation und wir klären dann gemeinsam ab, ob und ggf. welche vertraglichen Vereinbarungen in Ihrer Angelegenheit sinnvoll sein können. Ich erläutere Ihnen auch gerne anhand Ihres konkreten Falles, ob eine Scheidung ohne Trennungsjahr in beiderseitigem Einvernehmen möglich und ob hier ein Ehevertrag der Sache förderlich wäre.

Ein Rechtsanwalt kann Ihnen den Weg durch das Familienrecht bahnen – im Raum Wiesbaden und bundesweit

Ist es bereits zu einer Trennung gekommen oder steht diese unmittelbar bevor, dann kann eine erste Beratung bei einem Rechtsanwalt zum Beispiel nahe Frankfurt, Wiesbaden (Eppstein, Kriftel, Hattersheim, Flörsheim) und Mainz „Gold" wert sein, um bei Angelegenheiten des Familienrechts möglicherweise ungünstige, bislang unbekannte Rechtsfolgen im Falle einer Trennung/ Scheidung ggf. noch vermeiden zu können. Durch den Abschluss einer fairen Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung kann weiterhin oftmals jahrelanger Rechtsstreit vermieden werden. Als Anwältin für Familienrecht kann ich Ihr Anwalt nicht nur in Frankfurt und Region, sondern bundesweit sein. Dies ist u.U. besonders interessant für Mandanten, die an einer schnellen online-Scheidung oder Scheidung ohne Trennungsjahr in beiderseitigem Einvernehmen interessiert sind oder diese möglich machen wollen.

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Familienrecht kann ich Ihr Anwalt in der Region Frankfurt, Wiesbaden und bundesweit sein, da ich dem Familienrecht in meiner Laufbahn besondere Aufmerksamkeit gewidmet habe.

Vorbereitung von Eheverträgen

Eheverträge sind sowohl vor Eheschließung als auch während einer bestehenden Ehe als auch schließlich im Trennungs- und Scheidungsfall zur Regelung der anstehenden Trennungs- und Scheidungsfolgen möglich. Bereits vor Eheschließung können die künftigen Ehepartner zusammen mit ihrem Rechtsanwalt für Familienrecht überlegen, ob und welche einvernehmlichen und fairen Regelungen für den Fall eines späteren Scheiterns der Ehe zu treffen sind. Meine Kanzlei in Hofheim (Taunus) liegt nahe an der A66, so dass Sie mich als Ihren Anwalt beispielsweise von Frankfurt, Wiesbaden oder Mainz aus in kurzer Fahrtzeit erreichen.

Trennung

Sie haben sich bereits getrennt oder ziehen eine Trennung ernsthaft in Erwägung. In diesem Fall ist es wichtig zu wissen, mit welchen rechtlichen Folgen die Trennung verbunden ist bzw. verbunden sein wird. Bereits mit Trennung stellt sich regelmäßig die Frage, was mit der Ehewohnung zu geschehen hat, wie der angeschaffte Hausrat aufzuteilen ist und welche Trennungsunterhaltsansprüche eventuell bestehen. Weiterhin sollten Sie wissen, dass Sie bereits mit Trennung die Möglichkeit haben, von Ihrem Ehepartner Auskunft über dessen Vermögenssituation zu verlangen, um insbesondere finanzielle Ansprüche auf den so genannten Zugewinn zu sichern. Dadurch soll verhindert werden, dass der andere Ehepartner die Gelegenheit hat, zwischen Trennung und einer etwaigen Scheidung Vermögen zur Seite zu schaffen. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, wird sich im regelmäßig die Frage stellen, wer das Sorgerecht künftig ausüben soll und wie der Umgang zu regeln ist. Allgemein ist zu empfehlen, sich möglichst frühzeitig über die Rechtslage zu informieren, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Bei einer rechtzeitigen Klärung aller anstehenden Trennungsfragen bestehen auch gute Chancen, dass Streit vermieden und eine faire Regelung für sämtliche Beteiligten etwa in Form einer vertraglichen Vereinbarung gefunden werden kann. Sind erst einmal die größten Streitfragen geklärt, dann ist oftmals auch wieder ein entlasteter Umgang zwischen sämtlichen Beteiligten möglich.

Scheidung

Eine Scheidung ist grundsätzlich dann möglich, wenn beide Eheleute geschieden werden möchten und mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. In der Praxis gibt es hiervon viele Ausnahmen. So reicht es beispielsweise auch aus, wenn beide Eheleute seit einem Jahr in der ehelichen Wohnung voneinander getrennt gelebt haben. Welcher Zeitpunkt für die Einleitung des Scheidungsverfahrens der günstigste ist, kann nur individuell von Fall zu Fall entschieden werden. Zu bedenken sind dabei auch die Folgen einer Scheidung, beispielsweise der von dem Familiengericht durchzuführende Versorgungsausgleich, mit welchem die Rentenanwartschaften beider Eheleute ausgeglichen werden sollen. In manchen Fällen kann es ausreichend sein, dass einer der beiden Ehegatten den Scheidungsantrag einreicht, während der andere Ehegatte sodann dem Scheidungsantrag zustimmt. In anderen Fällen kann es zwingend vorgeschrieben sein, dass jeder der Eheleute sich anwaltlich vertreten lässt. Wenn Sie sich unsicher sind, welcher Zeitpunkt für ein Scheidungsverfahren sinnvoll ist oder wenn Sie überlegen, einstweilen für die kommende Zeit getrennt zu leben, ohne einen Scheidungsverfahren durchzuführen, dann sollten Sie sich über die jeweiligen Rechtsfolgen informieren. Insbesondere auch ein längeres Getrenntleben ohne Durchführung des Scheidungsverfahrens kann zu ungewollten nachteiligen Folgen führen. Zögern Sie daher nicht und lassen Sie sich zur Vermeidung von Unklarheiten beraten.

Zugewinnausgleichsansprüche

Haben beide oder einer von beiden Ehegatten während der Ehe Vermögen erworben, dann ist nach Scheitern der Ehe regelmäßig die Frage zu klären, ob und ggf. in welcher Höhe ausgleichspflichtiger Zugewinn entstanden ist. Ob ein Vermögenszuwachs während der Ehe auszugleichen ist und wenn ja, in welcher Höhe, bestimmt sich regelmäßig danach, ob und welches Vermögen zu Beginn der Ehe vorhanden war und ob der Vermögenszuwachs aus eigener Leistung wie beispielsweise Arbeitstätigkeit resultiert oder beispielsweise aufgrund von größeren Schenkungen oder Erbschaften entstanden ist.
Der Versorgungsausgleich steht dabei in Wechselwirkung zu dem Zugewinnausgleich. Während bei dem Versorgungsausgleich die Rentenanwartschaften beider Eheleute ermittelt und ausgeglichen werden, werden im Zugewinnausgleich die sonstigen Vermögens¬werte beider Eheleute ermittelt und geprüft, ob insoweit ausgleichpflichtiger Zugewinn entstanden ist. Dabei kann es auch zu Überschneidungen kommen. Hat beispielsweise ein Partner eine private Altersvorsorge abgeschlossen, so ist stets zu prüfen, ob diese im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden muss oder aber in den Zugewinnausgleich fällt. Je nach Einordnung können die wirtschaftlichen Auswirkungen im Einzelfall erheblich sein. Wenn Eheleute sich einvernehmlich über die während der Ehe entstandenen angesammelten Vermögenswerte einigen wollen, sollten sie stets bei Prüfung der Angemessenheit sämtliche Vermögenswerte berücksichtigen, also sowohl Vermögenswerte, die durch Erwerb von Rentenanwartschaften entstanden sind, als auch Vermögenswerte, die durch sonstige Ansparungen – sei es Immobilienerwerb oder Barrücklagen – entstanden sind.

Vermögensauseinandersetzung

Haben beide oder einer von beiden Ehegatten während der Ehe Vermögen erworben, dann ist nach Scheitern der Ehe regelmäßig die Frage zu klären, ob und ggf. in welcher Höhe ausgleichspflichtiger Zugewinn entstanden ist. Ob ein Vermögenszuwachs während der Ehe auszugleichen ist und wenn ja, in welcher Höhe, bestimmt sich regelmäßig danach, ob und welches Vermögen zu Beginn der Ehe vorhanden war und ob der Vermögenszuwachs aus eigener Leistung wie beispielsweise Arbeitstätigkeit resultiert oder beispielsweise aufgrund von größeren Schenkungen oder Erbschaften entstanden ist.
Der Versorgungsausgleich steht dabei in Wechselwirkung zu dem Zugewinnausgleich. Während bei dem Versorgungsausgleich die Rentenanwartschaften beider Eheleute ermittelt und ausgeglichen werden, werden im Zugewinnausgleich die sonstigen Vermögens¬werte beider Eheleute ermittelt und geprüft, ob insoweit ausgleichpflichtiger Zugewinn entstanden ist. Dabei kann es auch zu Überschneidungen kommen. Hat beispielsweise ein Partner eine private Altersvorsorge abgeschlossen, so ist stets zu prüfen, ob diese im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden muss oder aber in den Zugewinnausgleich fällt. Je nach Einordnung können die wirtschaftlichen Auswirkungen im Einzelfall erheblich sein. Wenn Eheleute sich einvernehmlich über die während der Ehe entstandenen angesammelten Vermögenswerte einigen wollen, sollten sie stets bei Prüfung der Angemessenheit sämtliche Vermögenswerte berücksichtigen, also sowohl Vermögenswerte, die durch Erwerb von Rentenanwartschaften entstanden sind, als auch Vermögenswerte, die durch sonstige Ansparungen – sei es Immobilienerwerb oder Barrücklagen – entstanden sind.

Sorgerecht

Im Regelfall üben Vater und Mutter gemeinsam die elterliche Sorge für ihr Kind aus. Ausnahmen hiervon sind möglich, etwa wenn die Eltern bei Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet waren oder wenn aus anderen Gründen das Sorgerecht bereits bei einem Elternteil alleine liegt. Nach einer Trennung kommt es oftmals zu Auseinandersetzungen darüber, welche Entscheidungen die Eltern gemeinsam treffen müssen und welche Entscheidungen ggf. derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, alleine treffen darf. Oftmals sind auch Missverständnisse über Art und Auswirkungen des Sorgerechts bzw. Inhalt des Sorgerechts Anlass zu Auseinander¬setzungen. In vielen Fällen kann insoweit die Aufklärung über den Inhalt des Sorgerechts zu einer Entschärfung der Situation beitragen. In anderen Fällen stellt sich im Laufe eines Trennungsprozesses heraus, dass die Durchführung eines gemeinsamen Sorgerechts unmöglich und es im Interesse aller Beteiligten sinnvoll ist, wenn das Sorgerecht auf einen Elternteil alleine übertragen wird. Bei außergerichtlich nicht zu klärenden Auseinandersetzungen der Eltern entscheidet das Familiengericht auf entsprechenden Antrag. Meist ist es sinnvoll, sich in diesen emotional belasteten und schwierigen Fragen anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Umgangsregelungen

Jedes Kind hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen und jeder Elternteil hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Auch weitere enge Bezugspersonen des Kindes, so beispielsweise die Großeltern haben ein Recht auf Umgang. Die Frage, ob und in welchem Umfang Umgang zu regeln ist, richtet sich in erster Linie nach dem Kindeswohl. Auch wenn es zu Beginn einer Trennung zu Unstimmigkeiten oder Unklarheiten betreffend die wechselseitigen Rechte und Pflichten kommt, kann im weiteren Dialog oftmals eine einvernehmliche Regelung über den Umgang erfolgen. Hat der direkte Kontakt zwischen den beiden Eltern bzw. zwischen den umgangsberechtigten Dritten und dem jeweiligen Elternteil noch zu keinem Ergebnis geführt, da hier möglicherweise die Emotionen „hochgekocht" sind, kann es eine spürbare Entlastung bringen, wenn die Klärung der streitigen Fragen in anwaltliche Hände gegeben und der Streit sodann im Ergebnis einer fairen und sinnvollen Einigung zugeführt wird. Ist sodann auch trotz intensiver Bemühungen kein Einvernehmen möglich, dann kann ein Antrag auf Umgang bei dem zuständigen Familiengericht gestellt werden. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann es sinnvoll sein, wenn nach entsprechender Antragstellung zunächst einmal der Richter im Rahmen eines einstweiligen Verfahrens Anordnungen trifft. Auch ein Richter versucht in allen Lagen des Verfahrens nach Möglichkeit eine einvernehmliche Umgangsregelung herbeizuführen unter Einbeziehung der jeweils bestehenden besonderen Sach- und Interessenlage. Beispielsweise kann es einem Vater, der berufsbedingt häufig ins Ausland verreisen muss, unmöglich sein, einen ansonsten sinnvollen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit seinem Schulkind einzuhalten. Ebenso kann die Entfernung zwischen zwei Wohnorten hierauf abgestimmte besondere Lösungen erforderlich machen. Grundsätzlich gilt, dass bei einem Kleinkind es sinnvoll ist, häufige und kürzere Umgangskontakte durchzuführen, während bei einem Schulkind die zwischen zwei Umgangskontakten liegende Zeit schon länger sein darf. Dafür können dann aber auch die Umgangskontakte selbst zeitlich umfangreicher beispielsweise auch mit einer Übernachtung, ausgestaltet werden. Da es um das Wohl des Kindes geht, verbietet sich jegliche schematische Lösung.

Trennungsunterhalt

Nach Trennung stellt sich regelmäßig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der wirtschaftlich schwächere Ehegatte von dem anderen Unterhalt beanspruchen kann. Ob, in welcher Höhe und ggf. wie lange Unterhalt zu zahlen ist, richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles. Hat ein Ehegatte beispielsweise auf Wunsch des anderen Partners oder wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder seine Berufstätigkeit während bestehender Ehe aufgegeben, dann hat er voraussichtlich, sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Ehepartners zulassen, einen Unterhaltsanspruch zumindest während des so genannten Trennungsjahres und eventuell auch darüber hinaus. Die Höhe des Unterhaltsanspruches richtet es sich dabei in erster Linie nach den ehelichen Lebensverhältnissen, dem Einkommen des möglichen Unterhaltsver-pflichteten sowie danach, ob weitere Unterhaltsberechtigte – so beispielsweise gemeinsame Kinder – vorhanden sind. Da es zur Berechnung eines Unterhaltsanspruchs im Wesentlichen auf die Höhe des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten ankommt, ist dieser in der Regel dazu verpflichtet, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Von diesem Grundsatz gibt es einige wenige Ausnahmen. Nach einer Trennung empfiehlt es sich sowohl für den möglichen Unterhaltsverpflichteten, als auch für den Unterhaltsberechtigten, alsbald Informationen über die Rechtslage einzuholen. Für den Unterhaltspflichtigen ist dies von Bedeutung, damit er weiß, was auf ihn zukommt und entsprechend wirtschaftlich disponieren kann. Für den Unterhaltsberechtigten ist dies von besonderer Wichtigkeit, damit er weiß, was er zu unter¬nehmen hat, um seine Rechte zu wahren. Oftmals können einvernehmliche Regelungen gefunden und damit eine Entlastung des in der Regel bereits erheblich belasteten Verhältnisses der Eheleute untereinander erreicht werden. Ist eine außergerichtliche Lösung nicht möglich, dann müssen wechselseitige Unterhaltsansprüche gerichtlich geklärt werden.

Nachehelicher Unterhalt

Während der Trennungsunterhalt grundsätzlich den Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Ehe-scheidung betrifft, schließt sich der nacheheliche Unterhalt für die Zeit nach der Rechtskraft einer Ehescheidung an. Der Gesetzgeber hat für die Zeit ab dem Jahr 2008 ein neues Unterhaltsrecht geschaffen und die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Unterhaltsvoraussetzungen umfassend geändert. Ein Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt kann zum Beispiel vorliegen, wenn ein Ehegatte auch nach Ehescheidung noch gemeinsame minderjährige Kinder betreut und dadurch in seiner Berufsausübung eingeschränkt ist. Weiterhin kennt das Gesetz etwa auch für den Fall, dass der geschiedene Ehegatte aus krankheitsbedingten oder altersbedingten Gründen nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann, dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch. Ob und wie lange Unterhalt gezahlt werden muss, kann nicht generell, sondern nur anhand des konkreten Einzelfalles beurteilt werden.

Alte Unterhaltsregelungen, welche durch Urteil oder durch Vereinbarung vor Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechtes am 01.01.2008 geschaffen wurden, bleiben grundsätzlich weiterhin wirksam, können aber unter bestimmten Voraussetzungen auch geändert werden. Leisten Sie als Unterhaltsverpflichteter schon seit vielen Jahren Unterhalt, dann lohnt sich eine Überprüfung, da die Voraussetzungen, unter denen nach neuem Recht Unterhalt zu zahlen ist, sich wesentlich verändert haben.

Elternunterhalt

Wenn die eigenen Einkünfte der Eltern nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt decken zu können, wie das oftmals im Falle einer eintretenden Pflegebedürftigkeit der Fall ist, stellt sich regelmäßig die Frage, ob und in welchem Umfang Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltsver-pflichtet sind. In den wenigsten Fällen wenden sich dabei die Eltern direkt an ihre Kinder, sondern erfahren die Kinder von ihrer möglichen Unterhaltsverpflichtung dadurch, dass sie Post von einem Sozialleistungsträger erhalten.

Für die Prüfung, ob Kinder ihren Eltern gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, kommt es – wie bei grundsätzlich allen Unterhaltsansprüchen – auf die Einkommenssituation sowie auf die allgemeinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an. Der Sozialleistungsträger fordert von dem möglicherweise verpflichteten Kind regelmäßig eine umfassende Auskunft über sein Einkommen und seine Vermögenssituation an. Es empfiehlt sich, möglichst frühzeitig anwaltlichen Rat zu den bestehenden Verpflichtungen, insbesondere zu dem Umfang be¬stehender Auskunftsverpflichtungen, als auch zu einer möglichen Unterhaltsverpflichtung einzuholen. Oftmals kann hier bereits in einem ersten Beratungsgespräch ein guter Überblick über die Sach- und Rechtslage gewonnen werden.

Kindesunterhalt

Minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind regelmäßig nicht dazu in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Da ein minderjähriges Kind in den allermeisten Fällen kein eigenes Einkommen hat oder – beispielsweise als Auszubildender – lediglich ein geringes Einkommen erzielt, ist es in der Regel unterhaltsberechtigt. Der Unterhaltsanspruch richtet sich dabei grundsätzlich gegen beide Elternteile. Regelmäßig erfüllt allerdings der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, seine Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung, während der andere Elternteil „barunterhaltspflichtig" ist. Die Höhe des zu leistenden Kindesunterhalts ermittelt sich dabei nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Ist dieses nicht bekannt, dann hat das unterhalts¬berechtigte Kind zunächst einen Anspruch gegen den Unterhaltsberechtigten auf Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Mindestkindesunterhalt ist dabei grundsätzlich in den meisten Fällen zu leisten, es sei denn, es liegen begründete Ausnahmefälle vor, die dazu führen, dass der Unterhaltsverpflichtete tatsächlich für den Mindestbedarf seines Kindes nicht aufkommen kann. Neben der Klärung des Kindesunterhaltsanspruches, der sich regelmäßig nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt, stellt sich häufig auch die Frage, ob daneben auch so genannter Mehr- oder Sonderbedarf für das Kind zu leisten ist. Bei diesen Kosten handelt es sich um außergewöhnliche Kosten, wie etwa Kosten für kieferorthopädische Maßnahmen oder für Nachhilfeunterricht oder für eine Klassenfahrt.

Für den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gelten andere Voraussetzungen als für den Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes. Ein volljähriges Kind kann, solange es sich in Berufsausbildung befindet, Unterhalt verlangen. Dabei müssen dann in der Regel beide Elternteile den Unterhalt für ihr noch unterhaltsberechtigtes Kind aufbringen. Nach Beendigung seiner Ausbildung ist das volljährige Kind grundsätzlich verpflichtet, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.

Unterhalt bei nicht miteinander verheirateten Paaren

Nicht miteinander verheiratete Paare haben grundsätzlich nach Trennung keinen wechselseitigen Unterhaltsanspruch. Sie können einen solchen Unterhaltsanspruch jedoch durch Vereinbarung schaffen. Ist aus der Partnerschaft ein gemeinsames Kind hervorgegangen und wird dieses Kind nur von einem Elternteil betreut, dann kann – sofern der betreuende Elternteil aufgrund der Kinderbetreuung nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen – auch ein Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils gegen den anderen Elternteil in Betracht kommen. So hat die Mutter oder der Vater eines nichtehelichen Kindes beispielsweise grundsätzlich jedenfalls für 3 Jahre ab Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch, wenn sie/er aufgrund der erforderlichen Kinderbetreuung nicht berufstätig ist. Ob darüber hinaus Unterhaltsansprüche bestehen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Versorgungsausgleich

Abgesehen von wenigen Ausnahmefällen hat das Familiengericht im Falle der Durchführung eines Scheidungsverfahrens auch den so genannten Versorgungsausgleich durchzuführen. Es handelt sich hier um einen Ausgleich der beiderseitigen Rentenanwartschaften, welche beide Eheleute während der Ehezeit erworben haben. Zu diesem Zweck ermittelt das Familiengericht regelmäßig von Amts wegen, welche Anwartschaften jeder Ehegatte jeweils in der Ehezeit erworben hat und gleicht diese zusammen mit der Durchführung der Ehescheidung aus. Obwohl sich der Versorgungsausgleich oftmals wirtschaftlich erheblich auf die Einkommenssituation der Eheleute im Alter auswirkt, wird dieser wichtige Punkt von Eheleuten im Falle einer Scheidung regelmäßig vernachlässigt. Grund dafür ist oftmals, dass viele Eheleute davon ausgehen, der Ver-sorgungsausgleich werde von „Amts wegen", d.h. von dem Familiengericht durchgeführt und insoweit meinen, die Ermittlungen des Familiengerichts seien wohl schon richtig und eine Einflussnahme sei ohnehin nicht möglich. Dabei kann es sehr gut vorkommen, dass auch ein Familienrichter falsch ermittelt. Ebenso können sich bei Durchführung des Versorgungsausgleichs zwar korrekte Werte und korrekte Ermittlungen ergeben, die tatsächliche Durchführung des Versorgungsausgleichs sich jedoch sogar unter Umständen bei beiden Ehegatten nachteilig auswirken. Es lohnt sich daher, sich darüber zu informieren, was im Einzelnen durch das Familiengericht bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs veranlasst wird und welche abweichenden Vereinbarungen Eheleute untereinander treffen können.

Leistungen:

  • Auf die individuelle Situation zugeschnittene Beratung zu allen Themen des Familienrechtes
  • Gerichtliche/außergerichtliche Vertretung: Scheidung, Unterhaltsforderungen, Umgangsregelung, Sorgerecht, Zugewinn- und Vermögensauseinandersetzungen
  • Entwurf und Überprüfung von Eheverträgen
  • Online-Scheidung auf dieser Website einleiten

Vorteile:

  • Rechtliche Professionalität in allen Bereichen des Familienrechts
  • Unterstützende und einfühlsame Beratung
  • Kompetentes Tea
  • Gute Erreichbarkeit von der A66 aus Richtung Frankfurt oder Wiesbaden

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